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Second Victim Österreich

Die folgenden Inhalte fassen die wichtigsten Bestimmungen der Vereinsstatuten zusammen. Die vollständige Fassung der Statuten stellen wir auf Anfrage gerne zur Verfügung.

Statuten

Wichtiges im Überblick

Die Statuten regeln Name, Zweck, Mitgliedschaft, Organe und Auflösung des Vereins.

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Verein Second Victim – Mensch bleiben – kein Opfer werden, Verein zur psychosozialen Unterstützung für insbesondere Gesundheitsfachkräfte“. Es kann auch die Kurzform „2nd victim“ verwendet werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien, Österreich, und erstreckt seine Tätigkeit primär auf Österreich, bei Bedarf auch auf den deutschsprachigen Raum Europas, insbesondere die Bundesrepublik Deutschland, die Schweiz und Liechtenstein.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  4. Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.

Zweck

Der Verein hat den Zweck, Fachkräfte im Gesundheits- und Sozialwesen (z. B. auch Reinigungspersonal, Sicherheitspersonal, Betriebsfeuerwehr u. a.) in Folge besonderer Belastungssituationen und belastender Ereignisse psychosozial zu unterstützen sowie Awareness-Bildung und Präventionsarbeit zu leisten.

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die folgenden ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Ideelle Mittel:

  • Erste – vom Arbeitgeber unabhängige – Anlaufstelle und Gespräche mit Betroffenen
  • Bereitstellung von psycho-sozialer Unterstützung
  • Erteilung von Informationen und Auskünften
  • Weitervermittlung der Betroffenen im Bedarfsfall an die passenden Angebote
  • Unterbreitung von Vorschlägen zur Schaffung von praxisgerechten Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet psycho-sozialer Gesundheit im Sinne von Mitarbeiterfürsorge
  • Abhaltung von Informationsveranstaltungen, Kolloquien, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen, auch in Form von Webinaren und Podcasts
  • Teilnahme an medizinischen Kongressen
  • Abhaltung von Symposien und Aktionstagen
  • Erfahrungsaustausch der Mitglieder und gesellige Zusammenkünfte
  • Begleitung des Aufbaus von Peer-Systemen, flächendeckend in Österreich im gesamten Gesundheits- und Sozialwesen, durch Abhaltung von Kursen, Informationsweitergabe und Erfahrungsaustausch
  • Herausgabe von Informationsschriften und sonstigen Publikationen
  • Wissenschaftliche Forschung über das Second-Victim-Phänomen
  • Fachliche Vernetzung national und international

Materielle Mittel:

  • Subventionen
  • Fördergelder
  • Sponsoring
  • Preisgelder
  • Schenkungen
  • Erträge aus Betrieben, die der Erreichung des Vereinszwecks dienen
  • Erträge aus Publikationen
  • Spenden, Sammlungen und sonstige Erträge und Zuwendungen
  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  • Erträge aus Veranstaltungen und Kursen

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und ist nicht auf Gewinn gerichtet, er ist somit gemeinnützig. Allfällige Unterstützungen durch Institutionen oder dem Verein nahestehende Personen werden ausschließlich dem Vereinszweck gewidmet. Die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte wird ausschließlich durch den Vereinszweck bestimmt. Über die Anlage und Verwendung des Vermögens entscheidet der Vorstand.
  2. Etwaige Rücklagen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Anteile aus Mitteln des Vereins erhalten.

Mitgliedschaft

  1. Als ordentliche Mitglieder können Privatpersonen wie auch juristische Personen aufgenommen werden, die ein Interesse am Vereinszweck haben. Ordentliche Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag.
  2. Als außerordentliche Mitglieder können Privatpersonen wie auch juristische Personen aufgenommen werden, die ein Interesse am Vereinszweck haben und auf die die Bestimmungen für ordentliche Mitglieder nicht angewendet werden können, die jedoch die Vereinsarbeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern und unterstützen.
  3. Personen, die sich in besonderem Maß um Belange des Vereins verdient gemacht haben, kann durch Beschluss des Vorstandes und der Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Der Beschluss bedarf in beiden Organen einer 2/3-Mehrheit. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt wie ordentliche Mitglieder.

Organe

Der Verein hat ständige und nichtständige Organe.

Ständige Organe:

  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsprüfung
  • Die Generalversammlung

Nichtständige Organe:

Von Fall zu Fall einzusetzende Arbeitsausschüsse, Beiräte und Kommissionen.

Vergütungen

Alle Ämter sind ehrenamtlich. Es werden lediglich die nachgewiesenen Barauslagen vergütet. Soweit Dienstleistungen zu vergüten sind, bestimmt sich deren Höhe nach den üblichen Richtsätzen. Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen.

Geschäftsjahr und Erfüllungsort

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort ist Wien.

Abstimmungen und Wahlen

  • Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen.
  • Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende.
  • Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit zwischen Kandidat:innen mit der höchsten Stimmenzahl, wird die Wahl zwischen diesen Kandidat:innen wiederholt (Stichwahl). Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  • Abstimmungen und Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn drei Stimmberechtigte dies verlangen.

Freiwillige Auflösung

  • Für die Auflösung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das Vermögen ist einem caritativen Zweck zuzuführen.
  • Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder des Vereins ist sowohl im Falle ihres Ausscheidens als auch der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ausgeschlossen.

Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil ein (zwei) Vereinsmitglied(er) als Schiedsrichter:in namhaft macht, die ein drittes (fünftes) Vereinsmitglied als Vorsitzende:n wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen und sind endgültig. Eine Stimmenenthaltung ist nicht möglich.

Weitere Regelungen im Volltext

Die folgenden Bereiche sind in den vollständigen Vereinsstatuten geregelt:

  • Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
  • Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsprüferin
  • Generalversammlung
  • Arbeitsausschüsse oder Beiräte

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