1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1) Der Verein führt den Namen „Second Victim – Mensch bleiben- kein Opfer werden. Verein zur Unterstützung von insbesondere medizinischem Personal nach kritischen Ereignissen“. Es kann auch die Kurzform 2nd victim verwendet werden.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien, Österreich, und erstreckt seine Tätigkeit primär auf Österreich, bei Bedarf auch auf den deutschsprachigen Raum Europas, insbesondere die Bundesrepublik Deutschland, die Schweiz und Liechtenstein.

3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

2. Zweck

1) “ Second Victim – Mensch bleiben- kein Opfer werden. Verein zur Unterstützung von insbesondere medizinischem Personal nach kritischen Ereignissen“ hat den Zweck, medizinisches Personal in Folge besonderer Belastungssituationen und belastender Ereignisse zu unterstützen.

2. 1 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  • Als ideelle Mittel dienen

a.) Erste – vom Arbeitgeber unabhängige- Anlaufstelle und Gespräche mit Betroffenen;

b.) Bereitstellung von psychologischer Unterstützung

c.) Erteilung von Informationen und Auskünften an die Vereinsmitglieder;

d.) Unterbreitung von Vorschlägen zur Schaffung von praxisgerechten Gesetzen und   Verordnungen auf dem Gebiet psycho-sozialen Gesundheit im Sinne von Burn out Prävention;

e.) Abhaltung von Informationsveranstaltungen, Kolloquien, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen, auch in Form von Webinars und Podcasts; Teilnahme an medizinischen Kongressen

f.)  Erfahrungsaustausch der Mitglieder und gesellige Zusammenkünfte; Aufbau eines Peer Systems

g.) Herausgabe von Informationsschriften und sonstigen Publikationen;

h.) Wissenschaftliche Forschung im Rahmen der Burn-out Prävention und Prophylaxe von Second Victims.

  • Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a.) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b.) Erträge aus Veranstaltungen;
c.) Spenden, Sammlungen und sonstige Erträge und Zuwendungen.


3) „Second Victim – Mensch bleiben- kein Opfer werden. Verein zur Unterstützung von insbesondere medizinischem Personal nach kritischen Ereignissen“ erstrebt keinen Gewinn und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbereich. Allfällige Unterstützungen durch Institutionen oder dem Verein nahestehenden Personen werden ausschließlich dem Vereinszweck gewidmet. Die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte wird ausschließlich durch den Verbandszweck bestimmt. Über die Anlage und Verwendung des Vermögens entscheidet der Vorstand.

4) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in seiner Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln von „Second Victim – Mensch bleiben- kein Opfer werden. Verein zur Unterstützung von insbesondere medizinischem Personal nach kritischen Ereignissen“ erhalten.

3. Mitgliedschaft

1) Als ordentliche Mitglieder können Privatpersonen wie auch juristische Personen aufgenommen werden, die ein Interesse am Vereinszweck haben.

2) Als außerordentliche Mitglieder können Privatpersonen wie auch juristische Personen aufgenommen werden, die ein Interesse am Vereinszweck haben.

3) Personen, die sich in besonderem Maß um Belange von „Second Victim – Mensch bleiben- kein Opfer werden. Verein zur Unterstützung von insbesondere medizinischem Personal nach kritischen Ereignissen“ verdient gemacht haben, kann durch den Beschluss des Vorstandes und der Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Der Beschluss bedarf in beiden Organen einer 2/3-Mehrheit. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder.

4. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1) Der Aufnahmeantrag ist vom Antragsteller zu unterzeichnen.

2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod und durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt kann jederzeit nach formloser schriftlicher Meldung erfolgen.

4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden.

5) Die ausscheidenden Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Ein getätigter Jahresmitgliedsbeitrag kann nicht refundiert werden.

6) Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Alle Mitglieder sind berechtigt, alle Veranstaltungen des Vereines zu besuchen, sowie bestehende Einrichtungen des Vereines zu benützen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

b) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und die Ziele des Vereines geschädigt werden könnten. Sie haben die Statuten des Vereines und alle Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

c) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur regelmäßigen und termingerechten Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

5. Organe

Der Verein hat ständige und nichtständige Organe:

1) Ständige Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand

b) Die Generalversammlung

2) Nichtständige Organe des Vereins sind:

a) Von Fall zu Fall einzusetzende Arbeitsausschüsse und Kommissionen.

6. Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, einer Schriftführerin und einer Kassierin. Sie zeichnen für den Verein bzw. ein hierfür ausdrücklich bevollmächtigtes Vorstandsmitglied.

2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er ist berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

3) Seine Amtszeit beginnt mit der Wahl in der Generalversammlung. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus seinem Amt aus, so bestimmt der Vorstand einen einstweiligen Vertreter bis zur Wahl einer Ersatzperson durch die nächste Mitgliederversammlung.

4) Der Vorstand hat die ihm durch die Satzung zugewiesenen Rechte und Pflichten. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Überwachung der Führung der laufenden Geschäfte und die Erledigung der ihm von der Mitgliederversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.

5) Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vereins schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein und führt den Vorsitz. Sie wird im Falle ihrer Verhinderung in den ihr obliegenden Aufgaben durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Die Sitzung kann sowohl ad personam oder im virtuellen Raum stattfinden.

7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Vorstandsmitglieder teilnimmt. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

8) Die Kassiererin verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Die Kassiererin nimmt Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang und hat der Generalversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

9) Nach jährlicher Überprüfung und Richtigbefundung des Kassenberichtes durch zwei von der Generalversammlung gewählte ordentliche Mitglieder (Kassenprüfer) wird der Kassiererin von der Generalversammlung die Entlastung erteilt.

10) Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu verfertigen, die von der Schriftführerin und von der  Vorsitzenden unterzeichnet werden.

11) Die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Vorsitzenden und der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der Vorsitzenden und Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Punkt 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan



7. Generalversammlung
 
1) Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Generalversammlung stattzufinden. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Vorsitzende.

2) Die Generalversammlung beschließt über

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes der Vorsitzenden;

b) die Entlastung des Vorstandes und der Kassiererin;

c) die Wahl der Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes;

d) die Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder;

e) Satzungsänderungen;

f) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Verbandsvermögens nach Auflösung sowie über

g) sonstige Anträge.

3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder gefordert wird oder die Einberufung von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vereinsvorstandes verlangt wird.

4) Sowohl zu einer ordentlichen, wie auch zu einer außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin mittels einer Aussendung (postalisch oder auf elektronischem Wege per e-mail) einzuladen. Die Anberaumung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist von zwei Wochen beginnt mit dem Datum der Aussendung (Datum des Poststempels oder Versanddatum der e-mail-Aussendung).

a) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

b) Anträge zur Tagesordnung können auch am Beginn der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit in das Programm aufgenommen werden. Danach wird die endgültige Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

c) Nach Festlegung der Tagesordnung können Beschlüsse nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

d) Zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

e) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Stimmberechtigten anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Mitgliederversammlung nach Ablauf von 15 Minuten ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

f) Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende.

8. Arbeitsausschüsse

Zur Bearbeitung von Fragen allgemeiner und fachlicher Art können durch den Vorstand Arbeitsausschüsse gebildet werden. Sie haben die Aufgabe, dem Vorstand Vorschläge zu unterbreiten und, wenn notwendig, Gutachten zu erstellen. Der Vorstand hat das Recht, den Mitgliedern dieser Ausschüsse für seine Tätigkeit eine Vergütung zu bewilligen.

9. Vergütungen

Alle Ämter sind ehrenamtlich. Es werden lediglich die nachgewiesenen Barauslagen vergütet. Soweit Dienstleistungen zu vergüten sind, bestimmt sich seine Höhe nach den üblichen Richtsätzen.

10. Geschäftsjahr und Erfüllungsort

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; der Erfüllungsort ist Wien.

11. Abstimmungen, Wahlen

1) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.

2) Stimmengleichheit gilt bei Abstimmungen als Ablehnung des Antrags.

3) Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit bei Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, so wird die Wahl zwischen diesen Kandidaten wiederholt. (Stichwahl). Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4) Abstimmungen und Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn drei Stimmberechtigte dies verlangen.

12. Freiwillige Auflösung des Verbandes

1) Für die Auflösung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das Vermögen ist einem caritativen Zweck zuzuführen.

2) Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder des Vereins ist sowohl im Falle seines Ausscheidens als auch der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ausgeschlossen.

13. Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil ein (zwei) Vereinsmitglied(er) als Schiedsrichter namhaft macht, die ein drittes (fünftes) Vereinsmitglied als Vorsitzenden wählen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen und sind endgültig.