Wichtiges im Überblick
1. Der Verein führt den Namen „Verein Second Victim – Mensch bleiben – kein Opfer werden, Verein zur psychosozialen Unterstützung für insbesondere Gesundheitsfachkräfte“. Es kann auch die Kurzform 2nd victim verwendet werden.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien, Österreich, und erstreckt seine Tätigkeit primär auf Österreich, bei Bedarf auch auf den deutschsprachigen Raum Europas, insbesondere die Bundesrepublik Deutschland, die Schweiz und Liechtenstein.
3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
4. Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.
1. „Verein Second Victim – Mensch bleiben – kein Opfer werden, Verein zur psychosozialen Unterstützung für insbesondere Gesundheitsfachkräfte“ hat den Zweck, Fachkräfte im Gesundheits- und Sozialwesen (auch beispielsweise Reinigungspersonal, Sicherheitspersonal, Betriebsfeuerwehr, etc.) in Folge besonderer Belastungssituationen und belastender Ereignisse psychosozial zu unterstützen und Awarenessbildung und Präventionsarbeit zu leisten.
2. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die folgenden angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
- Erste – vom Arbeitgeber unabhängige – Anlaufstelle und Gespräche mit Betroffenen
- Bereitstellung von psycho-sozialer Unterstützung
- Erteilung von Informationen und Auskünften
- Weitervermittlung der Betroffenen im Bedarfsfall an die passenden Angebote
- Unterbreitung von Vorschlägen zur Schaffung von praxisgerechten Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiet psycho-sozialer Gesundheit im Sinne von Mitarbeiterfürsorge
- Abhaltung von Informationsveranstaltungen, Kolloquien, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen, auch in Form von Webinare und Podcasts
- Teilnahme an medizinischen Kongressen
- Abhaltung von Symposien und Aktionstagen
- Erfahrungsaustausch der Mitglieder und gesellige Zusammenkünfte
- Begleitung des Aufbaus von Peer Systemen, flächendeckend in Österreich im gesamten
- Gesundheits- und Sozialwesen durch Abhaltung von Kursen, Informationsweitergabe und
- Erfahrungsaustausch
- Herausgabe von Informationsschriften und sonstigen Publikationen
- Wissenschaftliche Forschung über das Second Victim Phänomen
- Fachliche Vernetzung national und international
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Subventionen
- Fördergelder
- Sponsoring
- Preisgelder
- Schenkungen
- Erträge aus Betrieben, die der Erreichung des Vereinszwecks dienen
- Erträge aus Publikationen
- Spenden, Sammlungen und sonstige Erträge und Zuwendungen
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Erträge aus Veranstaltungen und Kursen
1. „Verein Second Victim – Mensch bleiben – kein Opfer werden, Verein zur psychosozialen Unterstützung für insbesondere Gesundheitsfachkräfte“ erstrebt keinen Gewinn und ist nicht auf Gewinn gerichtet und ist somit gemeinnützig. Allfällige Unterstützungen durch Institutionen oder dem Verein nahestehenden Personen werden ausschließlich dem Vereinszweck gewidmet. Die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte wird ausschließlich durch den Vereinszweck bestimmt. Über die Anlage und Verwendung des Vermögens entscheidet der Vorstand.
2. Etwaige Rücklagen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Anteile aus Mitteln von „Verein Second Victim – Mensch bleiben – kein Opfer werden, Verein zur psychosozialen Unterstützung für insbesondere Gesundheitsfachkräfte“ erhalten.
1. Als ordentliche Mitglieder können Privatpersonen wie auch juristische Personen aufgenommen werden, die ein Interesse am Vereinszweck haben. Ordentliche Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag.
2. Als außerordentliche Mitglieder können Privatpersonen wie auch juristische Personen aufgenommen werden, die ein Interesse am Vereinszweck haben. Außenordentliche Mitglieder sind solche, auf die die Bestimmung für ordentliche Mitglieder nicht angewendet werden können, die jedoch die Vereinsarbeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern und unterstützen
3. Personen, die sich in besonderem Maß um Belange des „Vereins Second Victim – Mensch bleiben – kein Opfer werden, Verein zur psychosozialen Unterstützung für insbesondere Gesundheitsfachkräfte“ verdient gemacht haben, kann durch den Beschluss des Vorstandes und der Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Der Beschluss bedarf in beiden Organen einer 2/3-Mehrheit. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt wie ordentliche Mitglieder.
Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied ist schriftlich zu stellen. Dazu steht auf der Website www.secondvictim.at ein Anmeldeformular zur Verfügung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
Der Vorstand kann ein Mitglied insbesondere bei Vorliegen folgender Gründe ausschließen:
- Wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist
- Wegen grober Verletzung von Mitgliederpflichten oder
- Wegen unehrenhaften Verhaltens. Gegen diese Entscheidung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung ein Rechtsmittel beim Schiedsgericht erhoben werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann über Antrag des Vorstands beschlossen werden. Gegen diese Entscheidung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung ein Rechtsmittel beim Schiedsgericht erhoben werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod und durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt kann jederzeit nach formloser schriftlicher Meldung erfolgen.
Die ausscheidenden Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Ein getätigter Jahresmitgliedsbeitrag kann bei Ausscheiden während des Kalenderjahres nicht refundiert werden.
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, alle Veranstaltungen des Vereines zu besuchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und die Ziele des Vereines geschädigt werden könnten. Sie haben die Statuten des Vereines und alle Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
3. Die ordentlichen Mitglieder sind zur regelmäßigen und termingerechten Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Der Verein hat ständige und nichtständige Organe:
Ständige Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Rechnungsprüfung
- Die Generalversammlung
Nichtständige Organe des Vereins sind:
Von Fall zu Fall einzusetzende Arbeitsausschüsse, Beiräte und Kommissionen.
1. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, einer Schriftführerin und einer Kassiererin und deren jeweiligen Stellvertreterinnen. Sie zeichnen für den Verein bzw. ein hierfür ausdrücklich bevollmächtigtes Vorstandsmitglied. Die Vorsitzende, die Schriftführerin und die Kassiererin haben die Möglichkeit, Stellvertreterinnen zu nominieren, die nur im Falle ihrer Verhinderung die jeweiligen Aufgaben übernehmen und nur dann zeichnungsberechtigt sind.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er ist berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
3. Seine Amtszeit beginnt mit der Wahl in der Generalversammlung. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus seinem Amt aus, so bestimmt der Vorstand einen einstweiligen Vertreter bis zur Wahl einer Ersatzperson durch die nächste Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand hat die ihm durch die Satzung zugewiesenen Rechte und Pflichten. Zu seinen
Aufgaben gehört insbesondere die Überwachung der Führung der laufenden Geschäfte und die Erledigung der ihm von der Mitgliederversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.
5. Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vereins schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein
und führt den Vorsitz. Sie wird im Falle ihrer Verhinderung in den ihr obliegenden Aufgaben durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Die Sitzung kann sowohl ad personam oder im virtuellen Raum stattfinden.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Vorstandsmitglieder teilnimmt. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
7. Die Kassiererin verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Die Kassiererin nimmt Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang und hat der Generalversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
8. Nach jährlicher Überprüfung und Richtigbefundung des Kassenberichtes durch zwei von der Generalversammlung gewählte ordentliche Mitglieder (Rechnungsprüferinnen) wird der Kassiererin von der Generalversammlung die Entlastung erteilt.
9. Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die von der Schriftführerin und von der Vorsitzenden unterzeichnet werden.
10. Die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Vorsitzenden und der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der Vorsitzenden und der Kassiererin Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Punkt 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Stellvertreterinnen der Vorsitzende, der Kassiererin und der Schriftführerin übernehmen nur im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden, der Kassiererin und der Schriftführerin die jeweiligen Aufgaben und sind nur dann zeichnungsberechtigt.
1. Zwei Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüferinnen obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung von Mitteln. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Generalversammlung stattzufinden. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Vorsitzende. Die Generalversammlung kann auch online stattfinden.
Die Generalversammlung beschließt über:
- Die Entgegennahme des Jahresberichtes der Vorsitzenden
- Die Entlassung des Vorstandes und der Kassiererin
- Die Wahl der Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes
- Die Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder
- Satzungsänderung
- Die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Verbandsvermögens nach Auslösung sowie;
- Über sonstige Anträge
1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder gefordert wird oder die Einberufung von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vereinsvorstandes verlangt wird.
2. Sowohl zu einer ordentlichen, wie auch zu einer außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin mittels einer Aussendung (postalisch oder auf elektronischem Wege per e-mail) einzuladen. Die Anberaumung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist von zwei Wochen beginnt mit dem Datum der Aussendung (Datum des Poststempels oder Versanddatum der e-mail-Aussendung).
3. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
4. Anträge zur Tagesordnung können auch am Beginn der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit in das Programm aufgenommen werden. Danach wird die endgültige Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
5. Nach Festlegung der Tagesordnung können Beschlüsse nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
6. Zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Stimmberechtigten anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Mitgliederversammlung nach Ablauf von 15 Minuten ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende.
Zur Bearbeitung von Fragen allgemeiner und fachlicher Art können durch den Vorstand Arbeitsausschüsse oder Beiräte gebildet werden. Sie haben die Aufgabe, dem Vorstand Vorschläge zu unterbreiten und, wenn notwendig, Gutachten zu erstellen. Der Vorstand hat das Recht, den Mitgliedern dieser Ausschüsse für seine Tätigkeit eine Vergütung zu bewilligen.
Alle Ämter sind ehrenamtlich. Es werden lediglich die nachgewiesenen Barauslagen vergütet. Soweit Dienstleistungen zu vergüten sind, bestimmt sich seine Höhe nach den üblichen Richtsätzen. Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; der Erfüllungsort ist Wien.
- Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende
- Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit bei Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, so wird die Wahl zwischen diesen Kandidaten wiederholt (Stichwahl). Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Abstimmungen und Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn drei Stimmberechtigte dies verlangen.
- Für die Auflösung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das Vermögen ist einem caritativen Zweck zuzuführen.
- Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder des Vereins ist sowohl im Falle seines Ausscheidens als auch der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ausgeschlossen.
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil ein (zwei) Vereinsmitglied(er) als Schiedsrichter namhaft macht, die ein drittes (fünftes) Vereinsmitglied als Vorsitzenden wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen und sind endgültig. Eine Stimmenenthaltung ist nicht möglich.

Infoline jeden Mo 9-11, Do 17-19
+437207043344